Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kleophas Real Estate GmbH
Der Maklervertrag zwischen dem Kunden und der Kleophas Real Estate GmbH kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung oder durch die Inanspruchnahme der Maklertätigkeit auf der Grundlage bzw. in Kenntnis der für die erfolgreiche Vermittlungs-/Nachweistätigkeit anfallenden Provisionsforderung zustande. Ergibt sich nicht aus den Umständen oder abweichenden Vereinbarungen etwas anderes, hat der Vertrag eine Laufzeit von sechs Monaten und verlängert sich jeweils automatisch um einen weiteren Monat, wenn nicht eine Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat vor Vertragsende gekündigt hat.
Der Kunde ist nicht berechtigt, während der Laufzeit des Maklervertrages mit der Kleophas Real Estate GmbH andere Makler mit Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeiten betreffend das Vertragsobjekt zu beauftragen. Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Regelung haftet der Kunde für die hierdurch entstehenden Schäden.
Die Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit erfolgt auf der Grundlage der von den Vertragspartnern der Kleophas Real Estate GmbH oder anderen Auskunftsbefugten erteilten Auskünfte und Informationen. Hierfür wird keinerlei Haftung übernommen. Irrtum und/oder Zwischenverkauf oder -vermietung bleiben vorbehalten.
Soweit keine Interessenkollision vorliegt, ist der Geschäftsführer der Kleophas Real Estate GmbH berechtigt, auch für die andere Partei des Hauptvertrages provisionspflichtig tätig zu werden.
Kommt durch die Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit statt des ursprünglich erstrebten Kaufvertrages zwischen den Parteien des Hauptvertrages über das Vertragsobjekt ein Mietvertrag zustande oder umgekehrt, berührt dies den Provisionsanspruch nicht. Es gilt dann der übliche Maklerlohn im Sinne von § 653 Abs. 2 BGB als geschuldet.
Kennt der Kunde bei Abschluss des Maklervertrages die Vertragsgegebenheit das angebotene Vertragsobjekt betreffend sowie die Vertragsbereitschaft des anderen Vertragsteils des Hauptvertrages (Vorkenntnis) oder erlangt er diese Kenntnis während der Laufzeit des Maklervertrages von dritter Seite, so hat er dies unverzüglich der Kleophas Real Estate GmbH mitzuteilen.
Die von Kleophas Real Estate GmbH erstellten Objektexposés, die erteilten objekt-/ vertragsbezogenen Informationen sowie die gesamte Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit ist bzw. sind ausschließlich für den/die jeweils adressierten Kunden als Empfänger bestimmt. Der Kunde ist verpflichtet, mit den Informationen nach Abschluss des Maklervertrages vertraulich umzugehen und diese nicht an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde hiergegen schuldhaft, haftet er gegenüber der Kleophas Real Estate GmbH auf Schadensersatz, wenn der Erfolg derVermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit hierdurch nicht eintritt. Kommt durch die unbefugte Weitergabe der Informationen an einen Dritten der Hauptvertrag mit diesem zustande, haftet der Kunde der Kleophas Real Estate GmbH gegenüber auf Zahlung der entgangenen Provision.
Der Provisionsanspruch ist im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB mit Abschluss des wirksamen Hauptvertrages fällig, wenn der Hauptvertrag auf der vertragsgemäßen Nachweis-/ Vermittlungstätigkeit beruht. Der Kunde ist verpflichtet, Kleophas Real Estate GmbH unverzüglich mitzuteilen, wann, zu welchem Entgelt und mit welchen Beteiligten der Hauptvertrag geschlossen wurde. Die Verpflichtung zur Auskunft wird nicht dadurch berührt, dass der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht und diese noch nicht eingetreten ist.
Der Kunde darf Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsrechte gegenüber der Kleophas Real Estate GmbH Provisionsforderung nur geltend machen, wenn die Forderungen des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis (Maklervertrag) beruhen oder wenn sonstige Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind.
Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so ist die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam.
Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht entgegensteht.
Der Gerichtsstand ist Düsseldorf
Kleophas Real Estate GmbH Stand 26.08.2024